Neues Geschäftsfeld: Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO
Die deutsche Justiz hat die Flut der Diesel-Klagen noch lange nicht bewältigt und rechnet auch perspektivisch mit immer neuen Massenverfahren. In der Tat ist der Markt dafür geschaffen. Zahlreiche Legal-Tech Anbieter stehen bereit, so dass sich die Erwartungen der Justiz mit Sicherheit erfüllen werden. Dem Dieselverfahren nachfolgen könnte die massenhafte Geltendmachung von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorgaben. Anlass zu dieser Vorstellung gibt eine Vorlage des Bundesarbeitsgerichts an den EuGH in dem Verfahren 8 AZR 253/20, Vorlagebeschluss v. 26.08.2021.
Spezial- oder generalpräventiver Charakter des Art. 82 DSGVO
Das Bundesarbeitsgericht hat dem EuGH unter anderem die folgende Frage vorgelegt:
- Hat Art. 82 Abs. 1 DSGVO spezial- bzw. generalpräventiven Charakter und muss dies bei der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO zulasten des Verantwortlichen bzw. des Auftragsverarbeiters oder zu dessen Gunsten berücksichtigt werden (BAG Vorlagebeschluss v. 26.08.2021 – 8 AZR 253/20)?
- Kommt es bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf den Grad des Verschuldens des Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiters an (BAG Vorlagebeschluss v. 26.08.2021 – 8 AZR 253/20)?
Dass es hierzu in der bisherigen Rechtsprechung eine gefestigte und einheitliche Linie gab, lässt sich nicht konstatieren. Schon deswegen ist zu begrüßen, dass der EuGH – leider wohl erst in zwei bis drei Jahren – hierzu nun klare Leitplanken ziehen wird. Bis dahin deuten jedenfalls die Ausführungen des BAG in Richtung Generalprävention und den Verzicht auf das Erfordernis und den Nachweis des Verschuldens. Es wäre nicht überraschend, wenn sich der EuGH dieser sehr verbraucherfreundlichen Herangehensweise des Bundesarbeitsgerichts annähert.
Unternehmen sollten daher die verbleibende Zeit nutzen, um sich im Datenschutz sicher aufzustellen.