Suche
Suche Menü

Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsführer nach § 43 Abs. 2 GmbHG

Anknüpfung: Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Geschäftsführer gewinnt zunehmend an Relevanz und zwar nicht nur im Zusammenhang mit Insolvenzsachverhalten, sondern auch auf Basis von § 43 Abs. 2 GmbHG. Nach § 43 Absatz 1 haben Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

Absatz 2 regelt sodann die Haftung der Geschäftsführer bei Verletzung dieser Pflicht und zwar im Verhältnis zur Gesellschaft. Die Gesellschaft also ist Inhaberin des Haftungsanspruchs.

Formale Anforderung: Beschluss der Gesellschafterversammlung

Um allerdings Schadensersatzansprüche geltend zu machen, ist eine formale Voraussetzung zwingend zu erfüllen: § 46 Nr. 8 GmbHG. Dieser regelt, dass es für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedarf.

Mit den inhaltlichen Anforderungen an die Beschlussfassung hatte sich zuletzt das OLG Brandenburg in einer Entscheidung aus dem Jahr 2022 auseinanderzusetzen. Das Gericht hat ausgeführt: Der Beschluss muss grundsätzlich den geltend gemachten Anspruch hinreichend konkret beschreiben und identifizierbar benennen und so erkennen lassen, dass die Gesellschafterversammlung über das „Ob“ der Geltendmachung des Anspruchs entschieden hat. Denn mit der Beschlussfassung entscheiden die Gesellschafter, ob die internen Vorgänge um die Haftung bekannt werden dürfen, weil sie Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens werden (OLG Brandenburg, Urt. v. 29.06.2022 – 7 U 133/21).

Weiterhin hat das Gericht richtigerweise darauf hingewiesen, dass eine Anspruchsvoraussetzung fehlt, wenn die Klage ohne entsprechenden Beschluss erhoben worden ist, sodass eine solche Klage als zur Zeit unbegründet abzuweisen ist (so auch BGHZ 28, 359). Die Gesellschaft hat indes die Möglichkeit, die Beschlussfassung während des Rechtsstreits nachzuholen und damit eine Abweisung der Klage zu verhindern.

Neben der materiellen Rechtsprüfung sind also auch die formalen Anforderungen an eine Klage zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Geschäftsführer im Blick zu behalten.