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Datenschutzverstoß durch unberechtigte Weitergabe an Dritte

BGH, Urteil vom 28.1.2025 – VI ZR 183/22

Immaterieller Schadenersatz

Die Weitergabe von personenbezogenen Kundendaten zur Bonität ist im Falle einer bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Forderung unberechtigt und rechtfertigt einen Schadenersatz von EUR 500,00, dies entschied kürzlich der BGH (Urteil vom 28.1.2025 – VI ZR 183/22).

Streit aus Mobilfunkvertrag

Die Parteien schloss einen Mobilfunkvertrag. Der Vertrag räumte der Kundin die Möglichkeit ein, im Fall einer frühzeitigen Vertragsverlängerung um 24 Monate zu einem günstigeren Tarif zu wechseln. Die Beklagte nahm diese Möglichkeit zunächst in Anspruch, widerrief den Vertrag jedoch in der Folgezeit.

Das Telekommunikationsunternehmen stellte der Kundin mehrfach Beträge in Rechnung, welche diese jedoch nicht beglich. Sie berief sich darauf, den Vertrag widerrufen zu haben und nicht zur Leistung verpflichtet zu sein. Sodann veranlasste das Telekommunikationsunternehmen einen Eintrag bei der SCHUFA zulasten der Kundin.

Immaterieller Schadenersatz

Der Begriff des „immateriellen Schadens“ sei zunächst in Ermangelung eines Verweises in Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung autonom unionsrechtlich zu definieren (st. Rspr., EuGH, GRUR-RS 2024, 13978). Dabei solle nach ErwG 146 Satz 3 DSGVO der Begriff des Schadens weit ausgelegt werden, in einer Art und Weise, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht (BGH GRUR-RS 2024, 31967).

Nach der Rechtsprechung des EuGH komme dem in Art. 82 Abs. 1 DSGVO niedergelegten Schadensersatzanspruch ausschließlich eine Ausgleichsfunktion zu. Er erfülle – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revision – keine Abschreckungs- oder gar Straffunktion (EuGH, GRUR-RS 2024, 13978).

Auch die Höhe von EUR 500,00 ist angemessen: In Anbetracht der Ausgleichsfunktion des in Art. 82 DSGVO vorgesehenen Schadensersatzanspruchs sei eine auf Art. 82 DSGVO gestützte Entschädigung in Geld als „vollständig und wirksam“ anzusehen, wenn sie es ermögliche, den aufgrund des Verstoßes gegen diese Verordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen (EuGH GRUR-RS 2024, 13981). Da der Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO weder eine Abschreckungs- noch eine Straffunktion erfülle, dürfe weder die Schwere des Verstoßes berücksichtigt werden, noch der Umstand, ob schuldhaft gehandelt wurde (vgl. BGH GRUR-RS 2024, 31967).

Als immateriellen Schaden habe das LG Koblenz rechtsfehlerfrei zum einen die Weitergabe von personenbezogenen Daten der Kundin an die SCHUFA, die im Rahmen etwaiger SCHUFA-Abfragen zu einem für eine unbekannte Zahl von Dritten einsehbaren Eintrag bei der SCHUFA zu Lasten der Kundin führte, berücksichtigt. Zum anderen habe es beachtet, dass der Eintrag bei der SCHUFA die Kreditwürdigkeit der Kundin beeinträchtige und sich dies nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bereits zum Nachteil der Kundin ausgewirkt habe, da ihre Hausbank eine Kreditvergabe zeitweilig angehalten habe.