OLG München, Urt. v. 16.01.2025 – 23 U 5949/22
Mit einer häufig auftretenden und damit äußerst praxisrelevanten Fragestellung hat sich jüngst das OLG München befasst, nämlich mit der Frage, wer eigentliche Schuldner des Abfindungsanspruchs ist, wenn ein GmbH-Gesellschafter durch Kündigung ausscheidet und sein Anteil an einen Mitgesellschafter übertragen wird.
Entscheidung
Das OLG München hat entschieden, dass der Mitgesellschafter, auf den der Anteil übertragen wird, und nicht die Gesellschaft, Schuldner des Abfindungsanspruchs ist.
Der Fall lag vereinfacht wie folgt: Ein durch Kündigung ausgeschiedener GmbH-Gesellschafter nahm den in der GmbH verbliebenen Mitgesellschafter auf Zahlung der Abfindung in Anspruch, nachdem der Anteil des Ausscheidenden auf den Mitgesellschafter satzungsgemäß übertragen worden war. Die Anteilsübertragung erfolgte mittels notarieller Urkunde. Die zugrunde liegende Satzungsregelung besagte, dass im Fall einer (außerordentlichen) Kündigung eines Gesellschafters die Abtretung seines Geschäftsanteils an einen der verbliebenen Gesellschafter oder einen Dritten nach entsprechendem Gesellschafterbeschluss möglich ist. Was die Satzung nicht vorsah, war, dass die Wirksamkeit der Abtretung von der Zahlung des Entgelts abhängig ist.
Bestehen eines Abfindungsanspruchs dem Grunde nach
Das OLG München bejahte einen Abfindungsanspruch, obwohl es an einer ausdrücklichen Satzungsregelung fehlte (OLG München, Urt. v. 16.01.2025 – 23 U 5949/22). Die Klage war gleichwohl jedenfalls zur Zeit unbegründet, weil es eine weitere Satzungsregelung gab, wonach ein Schiedsgutachten den Wert des Geschäftsanteils feststellen soll, wenn sich die Parteien darüber nicht einig sind. Die klagende Partei hatte ein solches bisher nicht eingeholt, hätte dies aber vorprozessual einholen müssen.
Dass sich der Beklagte darauf berief, war auch nicht rechtsmissbräuchlich und zwar auch selbst dann nicht, wenn sich der Unternehmenswert leicht ermitteln lässt oder das in der Satzung festgelegte Verfahren schon bei Gründung der Gesellschaft veraltet war.
Prozessuale Konsequenzen
Das Tatgericht hätte auch von einer sofortigen Abweisung als „zur Zeit unbegründet“ absehen können und zunächst eine Frist nach §§ 356, 431 ZPO setzen können, hielt dies aber nicht für sachgerecht. Denn: Wäre Klägerseits im Vorfeld ein solches Gutachten eingeholt worden, hätte der Beklagte eine informierte Entscheidung treffen können, ob er sich auf einen Prozess und die damit einhergehenden Kostenrisiken einlässt. Diese Möglichkeit bestand nun nicht, so dass es sachgerecht ist, der Klägerseite die aus der verfrühten Klageeinreichung resultierenden Kosten aufzubürden. Zudem befand sich das Verfahren bereits in der Berufung, so dass den Parteien durch Fristsetzung zur Beibringung eines Gutachtens über den maßgeblichen Streitgegenstand eine Tatsacheninstanz weggebrochen wäre (OLG München, Urt. v. 16.01.2025 – 23 U 5949/22).
Resümee
Fragestellungen rund um das Ausscheiden nach Kündigung sind nicht nur hinsichtlich der Abfindung sondern auch hinsichtlich der Frage der Umsetzung des Ausscheidens höchst komplex und setzen in der Regel eine Einzelfallabhängige Auslegung des Gesellschaftsvertrags voraus.