Entscheidungsbesprechung zu OLG Brandenburg, Beschluss v. 30.03.2023 – 7 W 31/23
Streitig war in dem durch das OLG Brandenburg entschiedenen Verfahren, inwieweit ein künftiger Geschäftsführer, dessen Bestellung nach Maßgabe des Bestellungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung noch nicht wirksam war, berechtigt ist, die Anmeldung des Geschäftsführerwechsels zum Handelsregister vorzunehmen (OLG Brandenburg, Beschluss v. 30.03.2023 – 7 W 31/23).
Sachverhalt der Entscheidung
In zeitlicher Hinsicht wurde der Geschäftsführer durch Beschluss der Gesellschafterversammlung zum Geschäftsführer bestellt, allerdings nicht zu sofort, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, vermutlich über den Monatswechsel. Die Anmeldung ging dem Registergericht zu einem Zeitpunkt zu, als die Bestellung nach dem Beschluss bereits wirksam war. Insoweit kommt es darauf an, dass bei der Bestellung der Akt der Gesellschafterversammlung konstitutiv wirkt und die Eintragung nur deklaratorische Bedeutung entfaltet.
Fehlende Vertretungsmacht
Da allerdings im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung (Handelsregisteranmeldung) der Bestellungsbeschluss noch nicht ist nach der herrschenden Meinung, der sich das OLG Brandenburg in seinem Beschluss anschließt, auf die Regelungen im Allgemeinen Teil des BGB zur Vertretungsmacht abzustellen, § 164 BGB. Die Vertretungsmacht muss demnach bei Abgabe der Erklärung vorliegen. Eine Erklärung, die ohne Vertretungsmacht abgegeben wird, wirkt nicht für den Vertretenen, auch wenn die Vertretungsmacht danach eintritt und zur Zeit des Wirksamwerdens, beim Zugang, § 130 Abs.1 BGB, vorliegt.
Resümee
Für die Berechtigung, Anmeldungen beim Handelsregister vorzunehmen, kommt es auf den Eintritt der konstitutiven Wirkung des Beschlusses an. Darauf ist im Rahmen der Neubestellung von Geschäftsführern zu achten