Entscheidung des Senats für Anwaltssachen –
BGH Beschluss v. 22.07.2020 – AnwZ 3/20
Der „Of-Counsel“
Im amerikanischen Berufsrecht definiert und von dort importiert findet sich auch auf den Schildern von Kanzleien hierzulande immer häufiger die Angabe sog. „Of-Counsel“. Dahinter verbergen sich Berater, die in Kanzleien nur zu bestimmten speziellen Fragestellungen als Fachleute hinzugezogen werden und häufig mit einem gewissen Maß an Seniorität „bewaffnet“ als spezialisierte Persönlichkeiten ihres Fachgebiets beworben werden. Der Of-Counsel ist in der Regel nicht als Anwalt zugelassen und steht außerhalb der jeweiligen Kanzleihierarchie, ist also weder Partner noch Sozius.
Schranken des Anwaltssenats
Der BGH hat in seinem Beschluss v. 22.07.2020 – AnwZ 3/20 den Möglichkeiten der Einbindung sog. Of-Counsel nun enge Grenzen gesetzt.
Im konkreten Fall hat der Anwaltssenat angenommen, dass es sich bei der vereinbarten Zusammenarbeit der Partnerschaftsgesellschaft mit dem Of-Counsel, einem nicht (mehr) als Rechtsanwalt zugelassenen Hochschullehrer, um eine Form der unzulässigen Berufsausübung handele und ein Verstoß gegen § 59a BRAO vorliege.
Ausschlaggebend war für den BGH dabei zunächst einmal die Ausgestaltung des Vertrags zwischen Partnerschaftsgesellschaft und Of-Counsel. Dieser sah vor, dass der Of-Counsel Mandanten auch außergerichtlich vertreten und beraten sollte. Die Beratung sollte ausschließlich im Namen und auf Rechnung der Partnerschaft erfolgen. Der Of-Counsel wurde nach dem Rahmenvertrag zur Einhaltung des anwaltlichen Berufsrechts und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er war aber Weisungen der Partnerschaft nicht unterworfen.
Aus dem Rahmenvertrag ergab sich für den BGH eine gemeinschaftliche Berufsausübung nach § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO.
§ 59a Abs. 1 S. 1 BRAO lautet: „Rechtsanwälte dürfen sich mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden.“
Der Senat hat in seiner Entscheidung abgestellt auf die weit über eine Beratung der Partnerschaft hinausgehende eigenständige und weisungsfreie Beratung der Mandanten auch im Außenverhältnis durch den Of-Counsel, wie sie der Rahmenvertrag vorsah bzw. ermöglichte. Damit, so der BGH „wird das ursprünglich nur der Sozietät erteilte Mandat faktisch (wenigstens in Teilen) eigenständig von dem Of Counsel bearbeitet“. Darüber hinaus sah der BGH eine über eine bloße Kooperation hinausgehende Zusammenarbeit zwischen dem Of Counsel und der Partnerschaft, womit die Grenze des Zulässigen nach § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO überschritten war. Schließlich gehören Hochschulprofessoren nicht zu den in § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO aufgeführten Berufen, mit denen eine gemeinschaftliche Berufsausübung vereinbart werden kann.
Folgen der Entscheidung für die Einbindung von Of Counsel
Entscheidend wird damit für die künftige Einbindung von Of Counsel sein, dass die engen Grenzen zwischen noch zulässiger Kooperation und schon gemeinsamer Berufsausübung ausgelotet werden. Diese Abgrenzung dürfte im Einzelfall ein schmaler Grat sein. Von maßgeblicher Bedeutung ist, dass die Vertragsgestaltung auf eine bloße Zuarbeit des Of Counsel angelegt ist, die Verantwortung für das Mandat aber bei der Partnerschaft verbleibt (BGH, Beschluss v. 22.07.2020 – AnwZ 3/20).