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Die neue StBVV (2025)

Gebühren steigen und formale Anforderungen werden verschlankt

Steuerberatungskanzleien haben in den letzten Jahren einen deutlichen Anstieg der Personal- und Sachkosten verzeichnet. Die in der StBVV vorgesehenen Gebühren, die zuletzt am 1. Juli 2020 erhöht wurden, berücksichtigen diesen Kostenanstieg überwiegend nicht. Nunmehr wurden die Gebühren an die aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst werden (BR-Drs. 61/25).

Änderungen der StBVV

Folgende Änderungen sind vorgesehen:

Erhöhung der Vergütung von Steuerberatern

Für die Bemessung des Anpassungsvolumens der Gebühren in der StBVV hat sich als Maßstab die allgemeine Einkommensentwicklung etabliert. Seit der letzten Anpassung der StBVV zu Beginn des dritten Quartals 2020 bis zum Ende des ersten Quartals 2024 sind die tariflichen Monatsverdienste, bezogen auf die Gesamtwirtschaft, um gut acht Prozent (ohne Sonderzahlungen) gestiegen. Im allgemeinen Dienstleistungsbereich sind die tariflichen Monatsverdienste um 7,2 Prozent und bei freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen, um gut 6,6 Prozent (jeweils ohne Sonderzahlungen) gestiegen. Wertgebühren (Anlagen 1 bis 4 zur StBVV (Tabellen A bis D)) werden daher linear um rund sechs Prozent angehoben. Die Betragsrahmengebühren für die Lohnbuchführung (§ 34 StBVV) soll in der Mittelgebühr um rund neun Prozent steigen. Der mittlere Gebührensatz der Zeitgebühr soll um etwa neun Prozent von 105 Euro je Stunde auf 115 Euro je Stunde steigen. Die Abrechnung der Zeitgebühr soll künftig zudem nicht mehr je angefangener halben Stunde, sondern je angefangener viertel Stunde erfolgen. Tage- und Abwesenheitsgelder (§ 18 Absatz 3 StBVV) bei Geschäftsreisen werden an die Rechtsanwälte angepasst.

Vorschriften zur Vergütungsvereinbarung

Die Vorschriften über die Vergütungsvereinbarung (§§ 4 bis 4b der StBVV) sollen zur Erleichterung der praktischen Handhabung weitergehend an die entsprechenden Vorschriften des RVG angelehnt werden. Denn Steuerberater haben neben den Vorschriften der StBVV bei der Vertretung in zahlreichen Verfahren außerdem die Vorschriften des RVG zu beachten, beispielsweise wenn Mandanten im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vertreten oder sie im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens tätig werden (§§ 40, 44, 45 und 46 StBVV).

Liberalisierung von Pauschalvergütungsvereinbarungen

Die bislang bestehenden Beschränkungen und Verbote bei Pauschalvergütungsvereinbarungen (§ 14 StBVV) sollen vollständig entfallen. Pauschalvergütungsvereinbarungen von Steuerberatern mit ihren Mandanten sollen

künftig unter den Voraussetzungen abgeschlossen werden können, die allgemein für Vergütungsvereinbarungen (§§ 4 bis 4b StBVV-E) gelten. Die Rechtslage soll insoweit an das Vergütungsrecht von Rechtsanwälten angeglichen werden, das keine dem § 14 StBVV entsprechenden Beschränkungen und Verbote vorsieht.

Gebührenrechtliche Gleichstellung

Für einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft soll ein neuer Gebührentatbestand in § 22 Absatz 1 Satz 2 StBVV-E eingeführt werden. Dadurch soll die bestehende, erhebliche Diskrepanz zwischen der Vergütung für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit eingehender Begründung (§ 22 StBVV) und für einen Antrag auf verbindliche Auskunft (§ 23 Satz 1 Nummer 10 StBVV) abgeschafft werden.

Weitere Änderungen der StBVV

Der Entwurf sieht außerdem folgende Änderungen in der StBVV vor:

Einführung einer Betragsrahmengebühr für Mitteilungen von elektronischen Aufzeichnungssystemen und Sicherheitseinrichtungen nach § 146a Absatz 4 AO (§ 23 Absatz 2 StBVV-E), der Definition des Gegenstandswertes bei der Buchführung in Abhängigkeit von der jeweiligen Gewinnermittlungsmethode (§ 33 Absatz 6 StBVV-E) sowie der Aufnahme eines Gebührentatbestands für die Mindeststeuererklärung und für den Mindeststeuer-Bericht.