Der BGH hat sich in seinem Urteil (vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19) mit der Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO insbesondere in Bezug auf den Umfang und den Gegenstand des Anspruches auseinandergesetzt.
Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch richtet sich nach Inkrafttreten der DSGVO unmittelbar nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO, wonach die betroffene Person das Recht hat, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO
Es habe in dem streitgegenständlichen Fall durch die Beklagte zwar eine Auskunft stattgefunden, diese war aber noch nicht vollständig erfüllt, weshalb keine Erfüllung eingetreten sei. Ein Auskunftsanspruch ist im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB erfüllt, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wenn die Auskunft dem Willen des Schuldners entsprechen würde, steht eine etwaige Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Ein reiner Verdacht auf die Unvollständigkeit oder die Unrichtigkeit der Auskunft kann ein Anspruch auf Auskunft in einem weitergehenden Umfang nicht begründet werden. Für die Erfüllung des Anspruches ist es maßgeblich, dass der Auskunftsschuldner erklärt, dass die Auskunft vollständig ist (vgl. BGH GRUR 2021, 110 Rn. 43 – Kanzlerprotokolle). Die Erklärung setzt aber voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar das Begehren des Schuldners vollständig abdecken soll. Dies ist aber erkennbar nicht der Fall, wenn der Auskunftsschuldner bezüglich einer bestimmten Kategorie nicht erklärt hat. Dies ist auch der Fall, wenn er irrig davon ausgeht, dass er nicht zur Auskunft verpflichtet ist.
Für die Beurteilung der Frage, welche Kategorien von Daten unter den Auskunftsanspruch fallen, muss der Begriff des personenbezogenen Datums gem. Art. 4 Nr. 1 HS. 1 DSGVO und der Zweck des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs betrachtet werden.
Personenbezogene Daten
Nach Art. 4 Nr. 1 HS. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte und identifizierbare natürliche Person beziehen. Daher ist der Begriff weit zu verstehen und nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt. Es sind daher alle Arten von Informationen sowohl in objektiver als auch subjektiver Natur umfasst. Daher sind auch Stellungnahmen und Beurteilen unter den Voraussetzungen erfasst, dass es Informationen über die betroffene Person enthält oder aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkung mit der betroffenen Person verknüpft ist.
Die Ansicht der Beklagten, dass der Begriff des „personenbezogenen Datums“ dahingehend teleologisch reduziert werden sollte, dass der Personenbezug im Rahmen von Art. 15 DSGVO voraussetzt, dass es sich um eine signifikante biografische Information handele, die im Vordergrund des fraglichen Dokuments stünde (Härting CR 2019, 219 (224); Britz/Beyer VersR 2020,65 (73)), könne nach Ansicht des BGH mit der bisherigen Rechtsprechung des EuGHs nicht vereinbart werden.
Auskunftsanspruch umfasst auch Korrespondenz
Der Zweck des Auskunftsanspruchs ist, dass die betroffene Person sich der Verarbeitung bewusst sein kann und die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung überprüfen kann.
Werden diese Grundsätze zugrunde gelegt, können auch Korrespondenzen, interne Bearbeitungsvermerke und Informationen zum Prämienkonto sowie auch Daten zum Versicherungsschein nicht grundsätzlich vom Auskunftsbegehren ausgeschlossen werden.
In Bezug auf Korrespondenzen zwischen den Parteien sind Schreiben des Klägers bereits ihrem gesamten Inhalt nach als Äußerungen des Klägers anzusehen und daher personenbezogen. Die Schreiben der Beklagten an den Kläger beinhalten zudem Informationen über ihn, weshalb auch diese einen Personenbezug aufweisen und damit von der Auskunft umfasst seien.
Kenntnis des Betroffenen irrelevant
Eine Auskunft könne auch nicht auf Daten beschränkt werden, die dem Kläger nicht bekannt seien. Hier spreche auf der einen Seite der Zweck des Auskunftsanspruches gegen dieses Argument, da die betroffene Person zu dem Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten beurteilen soll. Auf der anderen Seite könne eine Auskunft grundsätzlich auch wiederholt gestellt werden. Bei einer wiederholten Auskunft müsse der Verantwortliche auch Auskunft über Daten geben, über die er gegebenenfalls schon zu einem früheren Zeitpunkt beauskunftet habe.
Auch müssen die Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, nach Sinn und Zweck der DSGVO nicht extern zugänglich sein, weshalb auch interne Bearbeitervermerke und auch anderweitige Vermerke über den Betroffenen herausgegeben werden müssen.