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Gastzugang im Onlinehandel

OLG Hamburg, Urteil vom 22.2.2025 – 5 U 30/24

Datenschutz by Design

Der Anbieter eines Online-Marktplatzes, auf dem auch eine Vielzahl von Dritthändlern Waren vertreiben, darf für eine Bestellung die Anlage eines fortlaufenden Kundenkontos verlangen und muss daneben keinen Gastzugang anbieten. Der Anbieter kann grundsätzlich ein überwiegendes Interesse haben, ein solches Kundenkonto als zentrales Informations- und Kommunikationsportal für Kundenanfragen und die Ausübung von Garantie-, Gewährleistungs- und Rücksenderechten bereitzustellen. So entschied das Landgericht Hamburg (Urteil vom 22.2.2024 – 327 O 250/22), und wurde nunmehr vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg bestätigt (Urteil vom 22.2.2025 – 5 U 30/24).

Datenminimierung

Ein Portal verstößt durch die Verpflichtung von Bestellinteressenten in ihrem Online-Shop zur Anlegung eines Kundenkontos aber weder gegen den Grundsatz der Datenminimierung nach den Art. 5 Abs. 1 lit. c, 25 Abs. 2 DS-GVO, noch gegen den aus Art. 25 Abs. 2 DS-GVO ferner folgenden Grundsatz datenschutzfreundlicher Voreinstellungen zur Sicherstellung einer Verarbeitung nur personenbezogener Daten, deren Verarbeitung für den Verarbeitungszweck erforderlich sind, durch Voreinstellung als eine weitere Ausprägung der Grundsätze der Datensparsamkeit und -minimierung. Auch ein Verstoß gegen das sog. Koppelungsverbot gem. Art. 7 Abs. 4 DS-GVO liegt nicht vor.

Die Grundsätze der Datensparsamkeit und -minimierung sind nicht verletzt, wenn die erhobenen und verarbeiteten Daten für den verfolgten Zweck erheblich sind, deren Erhebung also der Erreichung eines legitimen Ziels dient, und die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf das für die verfolgten Zwecke notwendige Maß begrenzt wird.

Gute Gründe für Kundenkonto

Das Portal habe hinreichende Gründe dafür dargelegt, für eine Bestellung auf dem von ihr betriebenen Marktplatz mit an diesen angeschlossenen Dritthändlern die Anlage eines fortlaufenden Kundenkontos zu verlangen und daneben keinen Gastzugang anzubieten. Insoweit sei zur Überzeugung des Gerichts auch der in dem – das Gericht freilich nicht bindenden – DSK-Beschluss formulierte und auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DS-GVO gestützte Ausnahmetatbestand für die Erforderlichkeit der Anlage eines fortlaufenden Kundenkontos erfüllt.

Der Umfang der zur Anlage eines Kundenkontos erhobenen Daten – Anrede, Vorname, Nachname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, Passwort – sei im Ergebnis der von der Kammer vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht zu beanstanden.

Zudem überwiegen iRd praktischen Bestellabwicklung für den Verbraucher die Vorteile, die ein fortlaufendes Kundenkonto auf dem Online-Marktplatz mit sich bringt, ggü. einem etwaigen, mit der Verpflichtung, bei der Anlegung eines solchen Kontos insb. auch ein Passwort anzugeben, verbundenen Nachteil. Schließlich sei ferner zu berücksichtigen, dass eine Bestellung im Online-Shop freiwillig erfolge und es jedem Verbraucher unbenommen bleibe, Waren bei einem anderen Online-Händler, der möglicherweise einen Gastzugang anbietet, oder aber im stationären Einzelhandel, der grds. weder Kontaktdaten noch ein Passwort des