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Gesellschafterstreit – Ausschluss des Gesellschafters in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Anlass, sich erneut mit der Frage des Ausschlusses eines GbR Gesellschafters zu befassen, bietet eine aktuelle Entscheidung des OLG Brandenburg, Urt. v. 13.10.2021 – 7 U 194/20, die noch einmal zusammenfasst, unter welchen Voraussetzungen der Ausschluss eines Gesellschafters in der GbR Aussicht auf Erfolg hat.

Ablauf von Gesellschafterstreitigkeiten

Regelmäßig kommt es im Rahmen von Gesellschafterstreitigkeiten früher oder später zu dem Punkt, wo einseitig oder wechselseitig über den Ausschluss eines Gesellschafters Beschluss gefasst werden soll. In Konstellationen, in denen ein valider Grund nicht greifbar ist, wird häufig auf das „tiefgreifende Zerwürfnis der Gesellschafter“ als Auffangtatbestand zurückgegriffen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein tiefgreifendes Zerwürfnis grundsätzlich tauglicher Ausschlussgrund sein kann, allerdings vorauszusetzen ist, dass das Zerwürfnis von dem betroffenen Gesellschafter zumindest überwiegend verursacht worden ist (so auch die aktuelle Entscheidung des OLG Brandenburg, Urt. v. 13.10.2021 – 7 U 194/20).

Aktuelle Entscheidung des OLG Brandenburg zum Ausschluss eines Gesellschafters

Die aktuelle Entscheidung des OLG Brandenburg setzt sich aber über diese bloße Feststellung hinaus auch mit der Frage auseinander, in welchem Maßstab Verschuldensanteile der anderen Gesellschafter an dem vermeintlich tiefgreifenden Zerwürfnis der Gesellschafter untereinander zu berücksichtigen sind. Klar ist: Nur das überwiegende Verschulden des Auszuschließenden rechtfertigt es, ihn aus der Gesellschaft auszuschließen (OLG Brandenburg, Urt. v. 13.10.2021 – 7 U 194/20). Schon bei ungefähr gleichgewichtigen Beiträgen, liegt ein für die Ausschließung rechtfertigender Grund nicht vor. Vielmehr ist in diesem Fall die Gesellschaft durch Kündigung gemäß § 723 BGB zu beenden. Maßstab hierfür ist, dass nicht zu erwarten ist, dass die Gesellschafter zum nötigsten geringfügigsten Einvernehmen in der Lage sein werden und daher die Gesellschaft nicht fortgeführt werden kann (OLG Brandenburg, Urt. v. 13.10.2021 – 7 U 194/20)

Prozessual führt dies nach Auffassung des OLG Brandenburg zu folgender Konsequenz: Der gegen den Ausschließungsbeschluss klagende Gesellschafter dringt mit seiner Klage bereits dann durch, wenn die Gründe für seinen Ausschluss nur die Ebene der Kündigung erreichen. Damit manifestiert sich erneut der ernstzunehmende ultima ratio Grundsatz des Ausschlusses. Dem Gericht fällt damit die Aufgabe zu, alle Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge sämtlicher Beteiligter im Hinblick auf den bestehenden Konflikt umfassen zu würdigen (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 13.10.2021 – 7 U 194/20).

Folgerungen aus dieser Entscheidung

Gerade für den ausgeschlossenen Gesellschafter ist es daher von Bedeutung, möglichst den Blick von sich und eigenem vermeintlichen Fehlverhalten auf das Fehlverhalten der Mitgesellschafter zu lenken. Relevant ist dies aber nur, wenn als Ausschlussgrund auf eben jenes tiefgreifend zerrüttete Verhältnis zurückgegriffen wird. Spielen andere Gründe eine Rolle, dann kommt dem Fehlverhalten der Mitgesellschafter nur dann entlastende Funktion bei, wenn es sich auf gleiche Sachverhalte bezieht. Der Klassiker ist insoweit die Missachtung von Zustimmungsvorbehalten, die beiden geschäftsführenden Gesellschafter vorzuwerfen ist.