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Vergütungsrechnungen in Textform

Die Anwaltsvergütung wird digital

Durch das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz (BGBl. I 2024, Nr. 234 vom 16.07.2024) wurde endlich das Schriftformerfordernis für Anwaltsrechnungen abgeschafft. Seit dem 17.07.2024 können daher Rechnungen für anwaltlichen Dienstleistungen in Textform versandt werden.

Berechnung nach § 10 Abs. 1 RVG

§ 10 Abs. 1 RVG lautet nunmehr: Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm oder auf seine Veranlassung dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung fordern; die Berechnung bedarf der Textform.

Die Änderungen des Gesetzgebers tragen dem Wunsch der anwaltlichen Praxis Rechnung, die elektronische Übermittlung von Vergütungsberechnungen zu erleichtern. Derzeit erfordert dies den Einsatz einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einer Einwilligung des Mandanten, was vielfach als nicht praxistauglich angesehen wird (BT-Drs. 20/10943).

Textform

Für die Berechnung soll künftig die Textform genügen. Die zivil-, straf- und berufsrechtliche Verantwortung von Rechtsanwälten für die Richtigkeit der Vergütungsberechnung bleibt von der vorgeschlagenen Änderung jedoch gänzlich unberührt. Dies kommt in der Formulierung zum Ausdruck, dass (nur) der Rechtsanwalt die Vergütung fordern kann und er die Mitteilung der Berechnung an den Auftraggeber veranlassen muss, sofern er sie nicht selbst vornimmt. Einer eigenhändigen Unterschrift des Rechtsanwalts unter die Berechnung soll es jedoch zur Dokumentation der Verantwortungsübernahme nicht mehr bedürfen.

Im Übrigen soll § 10 Absatz 1 Satz 1 RVG sprachlich dahin gehend modernisiert werden, dass das Wort „einfordern“ durch das Wort „fordern“ ersetzt wird. Eine Änderung der Rechtslage soll damit nicht verbunden sein.

Rechnungsinhalt

In der Berechnung sind sodann – nach Absatz 2 – die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.

Fazit

Die Mandats- und Vergütungsbedingungen der Rechtsanwälte sollten angepasst und die Kanzleiabläufe auf den Versand der Rechnung via E-Mail umgestellt werden. Eine Änderung der StBVV wurde leider nicht mit vollzogen, so dass sich Steuerberater weiterhin die Einwilligung bzw. den Verzicht auf eine Original-Rechnung einholen müssen.