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Zustellung nach § 14 BORA – Erteilung des anwaltlichen Empfangsbekenntnisses

Der Rechtsanwalt hat ordnungsgemäße Zustellungen von Gerichten, Behörden und Rechtsanwälten entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen. Wenn der Rechtsanwalt bei einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung die Mitwirkung verweigert, muss er dies dem Absender unverzüglich mitteilen. Dabei handelt es sich um eine anwaltliche Berufspflicht.

Die Entgegennahme wird erst wirksam, wenn der Rechtsanwalt das zuzustellende Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt anzunehmen (BVerfG NJW 2001, 1563). Für diese Entgegennahme eines Schriftstückes ist einzig und allein der Empfangswille des Rechtsanwaltes unabdingbare Voraussetzung, es kommt nicht auf den Zugang in der Kanzlei des Rechtsanwaltes an.

Der Rechtsanwalt muss seinen Kanzleibetrieb dabei jedoch so organisieren, dass auch während seiner Abwesenheit Schriftstücke – bspw. durch Postzustellungsurkunden – zugestellt werden können. Der – vom Kanzleipersonal gesetzte – Eingangsstempel nebst Datum hat demnach nur dann eine rechtserhebliche Bedeutung, wenn der Rechtsanwalt selbst kein abweichendes Datum einträgt

Der Rechtsanwalt kann die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses delegieren. Es ist – im modernen Büroalltag – kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum der Rechtsanwalt Empfangsbekenntnisse höchstpersönlich unterschreiben muss.

Aus Haftungsgründen darf der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis für eine Urteilszustellung deshalb erst unterzeichnen, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (BGH Beschl. vom 12.09.2019 – IX ZB 13/19).

Wenn der Rechtsanwalt bei einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung die Mitwirkung verweigert, muss er dies dem Absender unverzüglich mitteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ansicht des Rechtsanwaltes zutreffend ist. Die Gründe braucht der Rechtsanwalt nicht mitzuteilen. Berufsrechtswidrig ist es jedoch, die Zustellung nicht zu prüfen, zu ignorieren und gerichtliche Nachfragen unbeantwortet zu lassen (so auch: AGH NRW Urteil vom 10.01.2020 – 2 AGH 18/19).